Winterdienst
Wenn es draussen kalt wird, laufen wir erst richtig warm.
Sie suchen einen zuverlässigen und kompetenten Darmstädter Winterdienst für Schneeräumung, Eisglättebekämpfung und Streudienst? Sie haben ihn soeben gefunden!
Unsere qualifizierten Mitarbeiter sorgen gewissenhaft dafür, dass die Zufahrten Ihrer Grundstücke und Außenanlagen schnee- und eisfrei bleiben und so Ihre Mobilität und Sicherheit im Winter gewährleistet ist.
Auch bei plötzlichem Wintereinbruch oder bei lang anhaltenden Schneefall-Perioden ist auf uns Verlass. Denn für winterliche, mitunter extreme Witterungsverhältnisse sind wir bestens ausgerüstet und gehen dabei motiviert an die Arbeit.
Unseren umfassenden Winterdienst bieten wir im Stadtgebiet Darmstadt sowie in Arheiligen, Kranichstein, Wixhausen, Eberstadt und der Heimstätten-Siedlung an. Sobald der erste Schnee fällt – und auch schon davor – sind wir für Sie im Einsatz. Verlassen Sie sich auf uns und genießen Sie den Winter!
Unsere Leistungen im Überblick
- Wir übernehmen Schneeräumung und Streudienst bei Glätte in Darmstadt-City.
- Ollis Winterdienst arbeitet nach der jeweils gültigen Satzung der Stadt Darmstadt in der Wintersaison vom 1. November bis 30. April.
- Wir sind bei der NÜRNBERGER gegen Unfälle bei Schnee und Glätte versichert.
- Unser Unternehmen erstellt eine detaillierte Abrechnung auch für Mieter-/Eigentümergemeinschaften und das Finanzamt.
- Sie brauchen keine Angst vor Schneeglätte, Eis und Rutschgefähr zu haben.
Infos zu Räumpflichten
SATZUNG DER STADT DARMSTADT
§ 7 Schnee- und Eisbeseitigung
(1) Die befestigten und unbefestigten Fußsteige sind in der Zeit von 07.00 Uhr bis 21.00 Uhr in der meist begangenen Fläche auf 1 m Breite, Fußsteige mit starkem Verkehr auf 2 m Breite, stets von Schnee und Eis freizuhalten. Fußgängerstraßen sind entlang der Grundstücksfronten auf eine Breite von je 2 m, verkehrsberuhigte Zonen auf eine Breite von ebenfalls je 2 m freizuhalten. Sind Fußsteige nicht vorhanden, muss auf der Fahrbahn ein mindestens 1 m breiter Streifen freigehalten werden. Der über Nacht gefallene Schnee ist bis spätestens 08.30 Uhr abzuräumen. Bei fortdauerndem Schneefall oder bei Tauwetter muss der Schnee alle 3 Stunden beseitigt werden.
(2) Der abgeräumte Schnee ist auf dem Rande des Fußsteiges, bei Fußsteigen mit der Breite unter 2 m auf dem Rande der Fahrbahn zu lagern. In Straßen mit Baumbestand ist der Schnee in den Baumreihen aufzuhäufen. Straßenrinnen, Straßenbahngleise, Hydranten, Gas- und Wasserschieber , Straßenecken, Straßenübergänge, Haltestellen, Eingänge und Ausfahrten sowie bepflanzte Grünstreifen sind dabei freizuhalten.
(3) Der auf dem Fußsteig oder auf der Fahrbahn gelagerte Schnee ist alle 3 m zur Ableitung des Schmelzwassers zu durchstechen. Das Freimachen von Grundstücksausfahrten nach Einsatz von Schneeräumfahrzeugen bleibt den Reinigungspflichtigen überlassen. Dabei abgeräumter Schnee ist am Fußsteigrand zu lagern.
(4) Schnee darf aus Grundstücken nicht auf die Straße gebracht werden.
(5) Geräte, die den Fußsteig beschädigen, dürfen nicht verwandt werden.
(6) Das Ziehen von Schleifen ist nicht gestattet.
(7) Erschließt eine Erschließungsanlage neben den unmittelbar angrenzenden Grundstücken weitere Grundstücke, die nicht oder nur mit einer nicht bebaubaren Teilfläche an die Straße angrenzen, so sind die Schnee- und Eisbeseitigung so wie das Streuen bei Winterglätte nach § 8 dieser Satzung von den Verpflichteten der erschlossenen Grundstücke in der nach § 5 Abs. 2 bestimmten Reihenfolge vorzunehmen.
(8) a) Bei zweiseitig anbaubaren Erschließungsanlagen mit nur einem Gehweg sind sowohl die Verpflichteten der an den Gehweg angrenzenden Grundstücke als auch die Verpflichteten der dem Gehweg gegenüberliegenden Grundstücke – jeweils einschließlich etwa vorhandener Hinterliegergrundstücke – zum Winterdienst nach §§ 7 und 8 dieser Satzung verpflichtet. Dauer und Reihenfolge der Verpflichtung ergeben sich aus § 5 Abs. 2 mit der Maßgabe, dass die Verpflichtung bei dem an den Gehweg angrenzenden Kopfgrundstück beginnt. Sodann folgen die etwa vorhandenen Hinterlieger, danach das gegenüberliegende Kopfgrundstück, schließlich dessen etwa vorhandene Hinterlieger.
(8) b) Mündet an eine Erschließungsanlage mit einseitigem Gehweg auf der dem Gehweg gegenüberliegenden Seite eine andere Erschließungsanlage ein, so ist der Winterdienst nach §§ 7 und 8 dieser Satzung von den Verpflichteten der an den Gehweg angrenzenden Grundstücke (sowie etwa vorhandener Hinterlieger) und den Verpflichteten der gegenüberliegenden Eckgrundstücke (ebenfalls einschließlich etwa vorhandener Hinterlieger) jeweils bis zur gedachten Verlängerung der Achse der einmündeten Erschließungsanlage im Wechsel vorzunehmen. Die Reihenfolge richtet sich nach § 5 Abs. 2 und § 7 Abs. 8 a dieser Satzung.
(9) Bei mehrfach erschlossenen Hinterliegergrundstücken gilt § 5 Abs. 3 sinngemäß.
§ 8 Streuen bei Winterglätte
(1) Bei Winterglätte ist in der Zeit von 07.00 Uhr bis 21.00 Uhr der Fußsteig in voller Breite und, wenn ein Fußsteig nicht vorhanden ist, am Fahrbahnrand ein mindestens 1-m-breiter Streifen mit Sand, Splitt oder anderen geeigneten abstumpfenden Stoffen unverzüglich und ausreichend, bei Bedarf wiederholt, zu bestreuen.
(2) Salz darf nur bei Glatteis oder Eisregen verwendet werden. Gleiches gilt für andere Streustoffe, die chemische Auftaumittel wie Harnstoffe, Ammonium-Salze, Phosphate oder Stoffe vergleichbarer Art enthalten. Abstumpfende Streustoffe wie Splitt oder Sand sind zum Bestreuen von Schneerückständen nur in dem Umfang und in der Menge zu verwenden, dass eine übermäßige Verschmutzung der Geh-und Überwege nicht eintritt. Die Rückstände sind nach dem Auftauen bis zum Ende des folgenden Tages zu beseitigen.
(3) Auf Gehwegen mit Baumbestand oder mit angrenzenden Grünstreifen sowie auf Gehsteigen in einem Abstand von weniger als 10 m zum Rand eines Gewässers dürfen Salz oder andere auftauende Stoffe nicht gelagert werden.